Folgebelehrung nach § 43 Abs. 4 IfSG – online in ca. 15 Minuten
Wer beruflich mit Lebensmitteln arbeitet, muss die Belehrung zum Infektionsschutz alle zwei Jahre auffrischen. Hier erledigen Sie das bequem am Handy oder PC – mit Zertifikat direkt per E-Mail.
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- Fragen sofort mit Feedback
- Zertifikat als PDF per E-Mail
- Bezahlen mit PayPal oder Kreditkarte
Wer braucht die Folgebelehrung?
Alle, die gewerbsmäßig mit Lebensmitteln arbeiten und dabei mit ihnen direkt oder über Geschirr, Besteck und Arbeitsgeräte in Berührung kommen – und die ihre Erstbelehrung beim Gesundheitsamt (bzw. früher das „Gesundheitszeugnis“) bereits haben. Zum Beispiel:
- Köchinnen, Köche und Küchenhilfen in Restaurants, Hotels und Imbissen
- Servicekräfte, die Speisen und Getränke ausgeben
- Personal in Kantinen, Mensen und der Gemeinschaftsverpflegung
- Küchen- und Ausgabepersonal in Kitas, Schulen, Kliniken und Pflegeheimen
- Bäckereien, Konditoreien und Cafés
- Metzgereien, Fisch- und Feinkosttheken
- Eisdielen und Speiseeisherstellung
- Lebensmittelproduktion, Catering und Partyservice
Betroffen sind insbesondere Tätigkeiten mit Fleisch, Geflügel, Milch, Fisch, Eiprodukten, Speiseeis, Backwaren mit nicht durchgebackener Füllung, Feinkost- und Kartoffelsalaten, Mayonnaise, Sprossen und Säuglingsnahrung (§ 42 Abs. 2 IfSG).
Wann ist sie fällig?
Nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle zwei Jahre (§ 43 Abs. 4 IfSG). Voraussetzung ist die einmalige Erstbelehrung beim Gesundheitsamt. Ihr Zertifikat legen Sie Ihrem Arbeitgeber vor – und wir erinnern Sie rechtzeitig an die nächste Folgebelehrung.
So funktioniert's
Daten eingeben
Name, Geburtsdatum und E-Mail-Adresse für Ihr Zertifikat.
Bezahlen
9,99 € per PayPal oder Kreditkarte – sicher und schnell.
Unterweisung
9 kurze Lerneinheiten, nach jeder Einheit beantworten Sie Fragen.
Zertifikat
Ab 80 % richtigen Antworten erhalten Sie Ihr Zertifikat per E-Mail.
Jetzt Folgebelehrung erledigen
In ca. 15 Minuten fertig – Wiederholung bei Nichtbestehen kostenlos.
Folgebelehrung starten – 9,99 €Restaurant eröffnen: Das brauchen Sie
Die wichtigsten Nachweise und Anmeldungen auf einen Blick – und wo Sie sie bekommen.
Persönliche Nachweise
Für Sie und alle Mitarbeiter, die mit Lebensmitteln arbeiten – vor dem ersten Arbeitstag.
Nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle zwei Jahre.
Lebensmittelhygiene-Schulung für alle, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder verkaufen – regelmäßig auffrischen.
Lebensmittelrechtliche Grundkenntnisse für Betreiber, die Alkohol ausschenken – nicht in allen Bundesländern Pflicht.
Nachweis der Zuverlässigkeit für die Gaststättenerlaubnis.
Betrieb anmelden
Pflicht vor Eröffnung.
Je nach Bundesland Erlaubnis (Konzession) oder nur Anzeige – vor allem beim Ausschank von Alkohol.
Wenn die Räume vorher nicht als Gaststätte genutzt wurden; inkl. Brandschutz, Stellplätze, Toiletten.
Jeder Lebensmittelbetrieb muss bei der Behörde registriert sein (Art. 6 VO (EG) 852/2004).
Tische auf dem Gehweg brauchen eine Sondernutzungserlaubnis.
Hygiene im Betrieb
Gefahren erkennen, Kontrollpunkte festlegen, Temperaturen und Reinigung dokumentieren.
Die 14 Hauptallergene müssen für Gäste erkennbar sein (Speisekarte oder Aushang).
Steuern, Kasse und Versicherung
Fragebogen zur steuerlichen Erfassung nach der Gewerbeanmeldung.
Elektronische Kassen brauchen eine zertifizierte TSE und müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung dem Finanzamt gemeldet werden.
Unfallversicherung – Anmeldung innerhalb einer Woche nach Gründung.
Hintergrundmusik und Fernseher im Gastraum sind gebührenpflichtig.
Die Anforderungen unterscheiden sich je nach Bundesland und Gemeinde. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrem Ordnungsamt oder Ihrer IHK nach. Alle Angaben ohne Gewähr.
Häufige Fragen
Was lerne ich in der Folgebelehrung?
Die Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote nach § 42 IfSG, die betroffenen Krankheiten und Erreger, typische Krankheitszeichen, Ihre Mitteilungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber (§ 43 Abs. 2 IfSG) sowie die wichtigsten Hygieneregeln im Umgang mit Lebensmitteln.
Ersetzt die Folgebelehrung die Erstbelehrung beim Gesundheitsamt?
Nein. Die Erstbelehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG erfolgt durch das Gesundheitsamt oder einen beauftragten Arzt. Die Folgebelehrung ist die regelmäßige Auffrischung danach.
Wie viele Fragen muss ich richtig beantworten?
Zum Bestehen sind mindestens 80 % richtige Antworten nötig. Nach jeder Frage sehen Sie sofort die Erklärung. Wenn es nicht klappt, können Sie die Unterweisung ohne weitere Kosten wiederholen.
Was steht auf dem Zertifikat?
Ihr Name, Geburtsdatum, das Datum der Belehrung, die behandelten Inhalte, Ihr Ergebnis und eine Zertifikatsnummer, die Ihr Arbeitgeber online prüfen kann.
Bekomme ich eine Rechnung?
Ja, die Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer erhalten Sie zusammen mit dem Zertifikat per E-Mail.
Muss mein Arbeitgeber etwas tun?
Der Arbeitgeber ist für die Durchführung und Dokumentation der Folgebelehrung verantwortlich. Er kann Ihr Zertifikat als Nachweis zu seinen Unterlagen nehmen und muss die Bescheinigung über die Erstbelehrung sowie die letzte Dokumentation der Folgebelehrung an der Arbeitsstätte verfügbar halten (§ 43 Abs. 5 IfSG).