Folgebelehrung nach § 43 Abs. 4 IfSG – online in ca. 15 Minuten

Wer beruflich mit Lebensmitteln arbeitet, muss die Belehrung zum Infektionsschutz alle zwei Jahre auffrischen. Hier erledigen Sie das bequem am Handy oder PC – mit Zertifikat direkt per E-Mail.

9,99 €inkl. 19 % MwSt. · einmalig

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Wer braucht die Folgebelehrung?

Alle, die gewerbsmäßig mit Lebensmitteln arbeiten und dabei mit ihnen direkt oder über Geschirr, Besteck und Arbeitsgeräte in Berührung kommen – und die ihre Erstbelehrung beim Gesundheitsamt (bzw. früher das „Gesundheitszeugnis“) bereits haben. Zum Beispiel:

  • Köchinnen, Köche und Küchenhilfen in Restaurants, Hotels und Imbissen
  • Servicekräfte, die Speisen und Getränke ausgeben
  • Personal in Kantinen, Mensen und der Gemeinschaftsverpflegung
  • Küchen- und Ausgabepersonal in Kitas, Schulen, Kliniken und Pflegeheimen
  • Bäckereien, Konditoreien und Cafés
  • Metzgereien, Fisch- und Feinkosttheken
  • Eisdielen und Speiseeisherstellung
  • Lebensmittelproduktion, Catering und Partyservice

Betroffen sind insbesondere Tätigkeiten mit Fleisch, Geflügel, Milch, Fisch, Eiprodukten, Speiseeis, Backwaren mit nicht durchgebackener Füllung, Feinkost- und Kartoffelsalaten, Mayonnaise, Sprossen und Säuglingsnahrung (§ 42 Abs. 2 IfSG).

Wann ist sie fällig?

Nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle zwei Jahre (§ 43 Abs. 4 IfSG). Voraussetzung ist die einmalige Erstbelehrung beim Gesundheitsamt. Ihr Zertifikat legen Sie Ihrem Arbeitgeber vor – und wir erinnern Sie rechtzeitig an die nächste Folgebelehrung.

So funktioniert's

  1. Daten eingeben

    Name, Geburtsdatum und E-Mail-Adresse für Ihr Zertifikat.

  2. Bezahlen

    9,99 € per PayPal oder Kreditkarte – sicher und schnell.

  3. Unterweisung

    9 kurze Lerneinheiten, nach jeder Einheit beantworten Sie Fragen.

  4. Zertifikat

    Ab 80 % richtigen Antworten erhalten Sie Ihr Zertifikat per E-Mail.

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In ca. 15 Minuten fertig – Wiederholung bei Nichtbestehen kostenlos.

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Restaurant eröffnen: Das brauchen Sie

Die wichtigsten Nachweise und Anmeldungen auf einen Blick – und wo Sie sie bekommen.

Persönliche Nachweise

Erstbelehrung nach § 43 IfSG

Für Sie und alle Mitarbeiter, die mit Lebensmitteln arbeiten – vor dem ersten Arbeitstag.

Wo? Gesundheitsamt (oder beauftragter Arzt)
Folgebelehrung nach § 43 Abs. 4 IfSG

Nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle zwei Jahre.

Hygieneschulung nach § 4 LMHV

Lebensmittelhygiene-Schulung für alle, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder verkaufen – regelmäßig auffrischen.

Unterrichtungsnachweis (Gaststättenunterrichtung)

Lebensmittelrechtliche Grundkenntnisse für Betreiber, die Alkohol ausschenken – nicht in allen Bundesländern Pflicht.

Wo? Ihre IHK
Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

Nachweis der Zuverlässigkeit für die Gaststättenerlaubnis.

Wo? Bürgeramt oder online beim Bundesamt für Justiz

Betrieb anmelden

Gewerbeanmeldung

Pflicht vor Eröffnung.

Wo? Gewerbeamt / Ordnungsamt Ihrer Gemeinde
Gaststättenerlaubnis bzw. Gaststättenanzeige

Je nach Bundesland Erlaubnis (Konzession) oder nur Anzeige – vor allem beim Ausschank von Alkohol.

Wo? Ordnungsamt / Gewerbeamt
Baugenehmigung / Nutzungsänderung

Wenn die Räume vorher nicht als Gaststätte genutzt wurden; inkl. Brandschutz, Stellplätze, Toiletten.

Wo? Bauamt (Bauaufsichtsbehörde)
Registrierung als Lebensmittelbetrieb

Jeder Lebensmittelbetrieb muss bei der Behörde registriert sein (Art. 6 VO (EG) 852/2004).

Wo? Lebensmittelüberwachung / Veterinäramt
Außengastronomie, Sperrzeit, Werbeschilder

Tische auf dem Gehweg brauchen eine Sondernutzungserlaubnis.

Wo? Ordnungsamt / Straßenverkehrsbehörde

Hygiene im Betrieb

HACCP-Eigenkontrollkonzept

Gefahren erkennen, Kontrollpunkte festlegen, Temperaturen und Reinigung dokumentieren.

Wo? Erstellen Sie selbst – Vorlagen u. a. bei DEHOGA und Lebensmittelüberwachung
Allergen-Kennzeichnung

Die 14 Hauptallergene müssen für Gäste erkennbar sein (Speisekarte oder Aushang).

Wo? Selbst umsetzen (LMIV)

Steuern, Kasse und Versicherung

Steuerliche Erfassung

Fragebogen zur steuerlichen Erfassung nach der Gewerbeanmeldung.

Wo? Finanzamt über Mein ELSTER
Kassensystem mit TSE

Elektronische Kassen brauchen eine zertifizierte TSE und müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung dem Finanzamt gemeldet werden.

Wo? z. B. cleverkasse.de; Meldung über Mein ELSTER
Berufsgenossenschaft

Unfallversicherung – Anmeldung innerhalb einer Woche nach Gründung.

Wo? BGN (Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe)
Musik, TV und Radio

Hintergrundmusik und Fernseher im Gastraum sind gebührenpflichtig.

Wo? GEMA und Rundfunkbeitrag

Die Anforderungen unterscheiden sich je nach Bundesland und Gemeinde. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrem Ordnungsamt oder Ihrer IHK nach. Alle Angaben ohne Gewähr.

Häufige Fragen

Was lerne ich in der Folgebelehrung?

Die Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote nach § 42 IfSG, die betroffenen Krankheiten und Erreger, typische Krankheitszeichen, Ihre Mitteilungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber (§ 43 Abs. 2 IfSG) sowie die wichtigsten Hygieneregeln im Umgang mit Lebensmitteln.

Ersetzt die Folgebelehrung die Erstbelehrung beim Gesundheitsamt?

Nein. Die Erstbelehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG erfolgt durch das Gesundheitsamt oder einen beauftragten Arzt. Die Folgebelehrung ist die regelmäßige Auffrischung danach.

Wie viele Fragen muss ich richtig beantworten?

Zum Bestehen sind mindestens 80 % richtige Antworten nötig. Nach jeder Frage sehen Sie sofort die Erklärung. Wenn es nicht klappt, können Sie die Unterweisung ohne weitere Kosten wiederholen.

Was steht auf dem Zertifikat?

Ihr Name, Geburtsdatum, das Datum der Belehrung, die behandelten Inhalte, Ihr Ergebnis und eine Zertifikatsnummer, die Ihr Arbeitgeber online prüfen kann.

Bekomme ich eine Rechnung?

Ja, die Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer erhalten Sie zusammen mit dem Zertifikat per E-Mail.

Muss mein Arbeitgeber etwas tun?

Der Arbeitgeber ist für die Durchführung und Dokumentation der Folgebelehrung verantwortlich. Er kann Ihr Zertifikat als Nachweis zu seinen Unterlagen nehmen und muss die Bescheinigung über die Erstbelehrung sowie die letzte Dokumentation der Folgebelehrung an der Arbeitsstätte verfügbar halten (§ 43 Abs. 5 IfSG).